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   FG Niedersachsen, 27.01.2015 - 8 K 345/14   

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https://dejure.org/2015,34424
FG Niedersachsen, 27.01.2015 - 8 K 345/14 (https://dejure.org/2015,34424)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.01.2015 - 8 K 345/14 (https://dejure.org/2015,34424)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 8 K 345/14 (https://dejure.org/2015,34424)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rechtmäßigkeit einer Begrenzung der Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • IWW

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Einkommensteuer 2012

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
    Rechtmäßigkeit einer Begrenzung der Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begrenzung der Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer Begrenzung der Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 570
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.01.2015 - 8 K 345/14
    13 2. Dieser pauschalierte Ansatz verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, da der Gesetzgeber bei den hier in Rede stehenden Massenphänomen einen Entscheidungsspielraum zum Ansatz von Pauschalen hat, der durch die vorliegenden Regelungen nicht überschritten wird (vgl. BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 11. September 2012 VI B 43/12, BFH/NV 2012, 2023 m. w. N.).
  • BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15 -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.01.2015 - 8 K 345/14
    Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 48/15.
  • BFH, 11.09.2012 - VI B 43/12

    Grundsätzliche Bedeutung - Entfernungspauschale

    Auszug aus FG Niedersachsen, 27.01.2015 - 8 K 345/14
    13 2. Dieser pauschalierte Ansatz verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, da der Gesetzgeber bei den hier in Rede stehenden Massenphänomen einen Entscheidungsspielraum zum Ansatz von Pauschalen hat, der durch die vorliegenden Regelungen nicht überschritten wird (vgl. BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 11. September 2012 VI B 43/12, BFH/NV 2012, 2023 m. w. N.).
  • BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15 -

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Januar 2015  8 K 345/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.  .

    Er beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 27. Januar 2015  8 K 345/14 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 19. Juli 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. September 2014 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 3.924,54 EUR berücksichtigt sowie die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 6.845 EUR und der Solidaritätszuschlag auf 376, 47 EUR festgesetzt werden, hilfsweise das Verfahren wegen der Unvereinbarkeit der Entfernungspauschale für nicht behinderte PKW-Benutzer mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen.

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